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Ton-, Licht- & Bühnentechnikverleih

Allgemeine Geschäftsbedingungen


Allgemeines

Für die Vermietung von Veranstaltungs- und Messematerial wie: Ton-, Licht-, Video-, Bühnenanlagen, sowie Stromaggregate, Zelthallen und Ähnliches, gelten die nachfolgenden Bedingungen. Die Bedingungen sind nicht nur Bestandteil einer einmaligen Vereinbarung mit dem Mieter, sie gelten auch für sämtliche spätere Vereinbarungen, ohne dass es einer zusätzlichen Erklärung bedarf. Die Angebote von media.con Werbe & Veranstaltungs GmbH, kurz Agentur genannt, sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes erklärt wurde. Die Auftragserteilung des Mieters hat ausnahmslos schriftlich zu erfolgen.

Mietgegenstand

Der Mietgegenstand ist dem jeweiligen Anbot zu entnehmen. Es wird weiters vorbehalten, die angeführten Geräte, im Sinne der gleichen Funktionsweise, umzuändern, und durch anderes Material zu ersetzen. Der Mietgegenstand samt Bestandteilen und Zubehör bleibt während der gesamten Mietdauer ausschließlich Eigentum von der Agentur.

Mietdauer

Die Mietdauer beginnt, soferne keine Sondervereinbarung getroffen wurde, mit dem Tag des Aufbaues, und endet mit dem Tag des Abbaues.

Mietpreisberechnung

Jeder Aufbau- oder Probetag ist mit 50% und jeder Veranstaltungstag mit 100% der vereinbarten Tagesmiete zu verrechnen.Abbautage, soferne hier keine Sondervereinbarung getroffen wurde, sind kostenlos. Ausnahmen bestehen, wenn durch Verschulden des Auftraggebers der termingerechte Abbau nicht vorgenommen werden kann. Für diesen Fall werden alle entstehenden Kosten an den Auftraggeber zur Verrechnung gebracht.

Gefahrenübergang/ Haftung - bei Aufbau durch firmeneigenes Personal

Hier beginnt der Gefahrenübergang auf den Mieter/ Auftraggeber mit Verlassen des firmeneigenen Personals der Agentur, vom Aufbauort. Dies kann, bei mehrtägigen Aufbauten, nach Arbeitsende bis Arbeitsbeginn des nachfolgenden Tages sein. Anwesenheit durch firmeneigene Techniker entbindet den Mieter nicht vor Diebstahl-, Brand- und Verlusthaftung. Ein Hinweis auf Bewachungs- und Sicherheitspersonal muss nicht gesondert passieren, sondern hier ist im eigenen Interesse des Mieters Vorsorge zu treffen. Die Haftung für das gesamte Mietmaterial endet erst mit dem kompletten Abbau, und der Retournierung und Kontrolle des Materials in Lager.Ein nicht sofort bemerkter Verlust entbindet den Mieter auch hier nicht von der Diebstahl- und Verlusthaftung.

Stromanschlüsse

Bei Verstaltungen in Hallen und Sälen haben die geforderten Stromanschlüsse (diese sind dem jeweiligem Anbot/ Auftragsbestätigung zu entnehmen) nach ÖVE Vorschriften gestellt zu werden. Ein Haustechniker hat vor Anschließen des technischen Gerätes vor Ort anwesend zu sein. Bei schadhaften Stromanschlüssen hat der Vermieter das Recht, alle dadurch entstandenen Schäden (am Gerät oder Personal) dem Vermieter in Rechnung zu stellen. Der Vermieter oder dessen Personal, hat nicht die Verpflichtung die Stromanschlüsse auf Ihre Funktion zu prüfen. Dies liegt im Aufgabenbereich des Auftraggebers/ Mieters. Dieser Punkt entfällt im Fall der Stromselbstversorgung durch die Vermietung von Stromerzeugern.

Reparaturen

Alle Mängel und Beschädigungen am Mietgegenstand sind sofort zu melden. Die Agentur entscheidet, wie und durch wen eine notwendige Reparatur durchgeführt wird. Bei Reparaturen durch den Mieter sind die erforderlichen Ersatzteile von der Agentur zu beziehen. Gewaltschäden und Schäden aus Fehlbedienung (wenn kein die Agentur Technik Personal anwesend ist - reine Material Vermietung) oder mangelnder Wartungspflicht, müssen auf Kosten des Mieters repariert werden.

Rigging und Hängepunkte in Hallen oder Sälen

Sind durch diverse Aufbauten Hängepunkte in Hallen oder Sälen notwendig, so hat der Auftraggeber sich um die Statik dieser Hängepunkte zu kümmern. Im Falle inkorrekter Gewichts- oder Statikangaben ist die Agentur von jeglicher Haftung entbunden.

Anlieferung und Abholung

Es muss die Anlieferung sowie die Abholung des vermieteten Materials gewährleistet sein. Lärmbelästigungen sowie Sondervereinbarungen, Wegerechte und der gleichen sind vom Auftraggeber/ Mieter zu regeln. Sollte eine Anlieferung/ Abholung aus genannten oder ähnlichen Gründen nicht möglich sein, sind alle nachfolgenden Verzögerungen und Kosten vom Auftraggeber/ Mieter zu tragen.

Mängelrügen

Mängel haben unmittelbar beim Aufbau, oder bei noch möglicher Änderung zu erfolgen. Sollten diese Änderungen nicht vereinbart worden sein, oder einen enormen Mehraufwand erfordern, so steht es dem Mieter frei diese vorzunehmen (oder nicht) und dies auch in Rechnung zu stellen (oder nicht). Mängel, die die Durchführung und Abwicklung des Auftrages betreffen, sind sofort und noch vor Ort auszusprechen. Bemängelung nach Abbau des Materials bzw. einen Tag nach der Veranstaltung kann nicht berücksichtigt werden. Die Beweislast dafür, dass die Bemängelung des aufgeführten Auftrags durch nicht korrekte Arbeitsweise berechtigt ist, trifft der Vermieter (die Agentur).

Genehmigungen

Der Mieter hat Sorge zu Tragen, sämtliche gesetzlich Bestimmungen einzuhalten bzw. zu erfüllen, und sich um alle notwendigen Genehmigungen zu kümmern. Dies schließt auch notwendige Wochenendfahrgenehmigungen für LKW über 7,5t höchstzulässiges Gesamtgewicht ein. Sollte ein Auftrag wegen fehlender oder falscher Genehmigungen gar nicht oder nur teilweise durchgeführt werden können, so ist dies nicht das Verschulden des Vermieters, und es erfolgt die normale Verrechnung.

Bezahlung

Im Normalfall erfolgt die Bezahlung des gesamten Mietumfanges/ Auftrages direkt im Anschluss der Fertigstellung (Aufbau, Installation) und in bar, und der Abnahme durch den Auftragnehmer, oder anderer befugten Personen. Eine Bezahlung zu einem späteren Zeitpunkt kann nur mit ausdrücklicher Sondervereinbarung am Anbot/ Auftragsbestätigung erfolgen. Ein ungerechtfertigter und nicht vereinbarter Abzug, sowie fällige aber nicht beglichene Verzugszinsen, werden nachverrechnet und eingefordert.

Auftragsbestätigung

Eine Bestätigung des Auftrages hat ausschließlich schriftlich zu erfolgen. Dies muss mindestens 1 Monat vor Aufbaubeginn passieren. Alle anderen Auftragsbestätigungen unter diesem Zeitrahmen verlieren Ihre Wirkung, sofern sie nicht vom Vermieter rückbestätigt werden. Bei einer Beauftragung unterhalb dieser Frist können die angebotenen Positionen, durch notwendig gewordene Zumietungen, erhöht werden. Alle Angebote haben generell nur eine Gültigkeit von max. 14 Tagen, sollte der Mieter zu einem späteren Zeitpunkt auf das Anbot zurückgreifen, so hat er sich alle Preise vom Vermieter bestätigen zu lassen, um terminbedingte Preissteigerungen zu vermeiden. Zusätzliche Beauftragungen können auch mündlich erfolgen, und erlangen nur durch die Rückbestätigung des Vermieters Ihre Gültigkeit. Für zusätzliche Beauftragung ist aber immer die 14-tägige Vorbereitungszeit in Betracht zu ziehen.

Vorbereitungszeit von 14 Tagen

Um den Auftrag des Auftraggebers/ Mieters vorzubereiten bzw. logistisch einzuteilen ist eine 14 tägige Vorbereitungszeit notwendig. Während dieser Zeit kann vom Auftrag zwar zurückgetreten werden, der Vermieter hat dann aber das Recht, die Nettoauftragssumme vor Skontoabzug zu 50% als Storno zur Verrechnung zu bringen und einzufordern.

Storno

Nach der Beauftragung kann vom Vertrag wie folgt zurückgetreten bzw. storniert werden:A. unmittelbar nach der Beauftragung (einen Tag danach) 15% der Nettoauftragssumme B. ab 1 Monat vor Aufbau- bzw. vor Mietbeginn 30% der Nettoauftragssumme C. innerhalb der 14 tägigen Vorbereitungszeit 60% der Nettoauftragssumme D. am Veranstaltungstag vor Aufbaubeginn 70% der Nettoauftragssumme E. Sollte die Anlage bereits aufgebaut sein, sind auf jeden Fall 100% der Nettoauftragssumme fällig. Sollten durch die Stornierung/ Absage noch zusätzliche Kosten, die zum Zeitpunkt der Stornierung nicht absehbar waren, entstehen, so sind auch diese vom Auftraggeber/ Vermieter zu 100% zu tragen.D. Die Stornobedingungen gelten auch für witterungsabhängige Veranstaltungen, wenn sie nicht rechtzeitig storniert werden.Es kann bei diesen Veranstaltungen aber eine Sondervereinbarung (diese ist nur schriftlich gültig, es gelten hierbei keine mündlichen Vereinbarungen) über einen Ersatztermin getroffen werden. Dies heißt aber nicht, das die Grundaufwendungen für Transport, Vorbereitung, Personal, Zumietungen, und letztlich auch ein Mindeststornosatz von 30%, verrechnet werden.Sollte kein Ersatztermin vereinbart werden, sind auf jeden Fall oben genannten Stornosätze fällig.

Stornobedingungen

Als Storno wird jegliche Absage der erteilten Aufträge und Zusatzaufträge (schriftlich wie auch mündlich) gewertet, durch die dem Mieter ein Verdienstentgang oder finanzieller Schaden entsteht. Sollte der Grund dieser Absage/ Stornierung auch nicht aufgrund direkten oder indirekten Verschuldens des Auftraggebers/ Mieters zustande gekommen sein, entbindet auch dieser Zustand ihn von den Stornozahlungen nicht.

Muttersprache/ Verständlichkeit

Beiden Vertragspartnern sind diese Bedingungen in Ihrer Muttersprache bekannt. Es gibt dadurch keinerlei Unklarheiten.

Gerichtsstand

Alle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber/ Mieter unterliegen österreichischem Recht. Für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen gilt Bruck an der Mur als Erfüllungsort, auch wenn die Übergabe und Auftragserfüllung vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt. Gerichtsstand für Rechtsstreite jeder Art ist, für beide Vertragspartner, ausschließlich Bruck an der Mur.

Schlussbestimmungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch bei künftigen Lieferungen und Aufträgen als zugrundeliegende Vertragsbestandteile, soferne nicht ausdrückliche Anderslautendes vereinbart wird, insbesondere von uns geänderte AGB künftig bekannt gegeben werden. Sollten einzelne Bestimmungen rechtsunwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der Zugrundelegung dieser Bedingungen geschlossen Verträge nicht. Die Mitsendung der AGB muss nicht bei jeder Beauftragung passieren. Wenn mit dem Kunden schon ein Geschäft getätigt worden ist, so ist dieser mit den AGB der Agentur ohnehin vertraut, bzw. hat diese als Anlage mit der ersten Beauftragung mitgeschickt bekommen. Der Auftraggeber ist mit der Unterschrift auf der Mietvereinbarung/ Auftragsbestätigung eindeutig mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen vertraut, außerdem wurden Sie ihm als Beilage zum Auftrag übermittelt. Es gilt weiters als ausdrücklich und ausnahmslos vereinbart, dass nur österreichisches Recht zur Anwendung kommt und für alle Rechtsstreitigkeiten, beider Parteien, der Gerichtsstand in Bruck an der Mur vereinbart ist