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Allgemeie Geschäftsbedingungen
Filmwirtschaft
1. Gegenstand
1.1 Der Auftraggeber beauftragt den Produzenten zu den nachstehenden Bedingungen sowie den beigefügten Allgemeinen
Herstellungs- und Lieferbedingungen des Fachverbandes der Film- und Musikwirtschaft Österreichs mit der Herstellung eines:
Wirtschaftsfilms / Imagefilms / Unterrichtsfilms / Sonstiges. Für den Auftrag muss bekannt sein: Titel (Arbeitstitel) der Produktion,
Länge insgesamt, Vorgesehene Drehorte (z.B. „lt. Konzept gem. 1.2, Vorgesehener Drehbeginn, Vorgesehenes Drehende,
Vorgesehene Rohschnittabnahme, Vorgesehene Ablieferung, Autor (fakultativ: Name oder Unbekannt / Regie (fakultativ: Name oder
Unbekannt / N.N.), Mitwirkende (fakultativ: Name oder Unbekannt / N.N.): Charakteristik der Produktion (z.B. Imagefilm,
Unterrichtsfilm, DVD-Produktion, „Hochzeitsvideo…..“):
1.2 Der Film wird aufgrund des vom Auftraggeber und vom Produzenten akzeptierten Konzeptes hergestellt. Das Konzept ist
Bestandteil der Vereinbarung.
2. Vergütung
2.1 Zur Abgeltung aller vom Produzenten geschuldeten Leistungen bezahlt der Auftraggeber auf der Grundlage der von ihm
genehmigten Kalkulation einen Betrag zuzüglich Umsatzsteuer. Die Kalkulation ist Bestandteil des Vertrages.
2.2 Es gelten folgende Zahlungsbedingungen
2.2.1 Ein Drittel bei Vertragsunterzeichnung
2.2.2 Ein Drittel bei Drehbeginn
2.2.3 Ein Drittel nach Lieferung und Endabnahme binnen spätestens 14 Tagen 3 / 6
3. Rechtsübertragung
3.1 Grundsätzlich gelten die Bestimmungen über Urheber- und Verwertungsrecht (§ 7 der Allgemeinen Herstellungs- und
Lieferbedingungen des Fachverbandes der Film- und Musikwirtschaft) in der beiliegenden Fassung sinngemäß.
3.2 Gemäß 7.2 der Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen des Fachverbandes der Film- und Musikwirtschaft in der
geltenden Fassung, überträgt der Produzent dem Auftraggeber folgende Nutzungsrechte oder Nutzungsbewilligungen an dem Film
(muss im Vorfeld vereinbart werden)
3.2.1 Das exklusive oder nicht-exklusive Recht, den Film zeitlich unbeschränkt / zeitlich beschränkt
3.2.3 zu nutzen.
3.2.2 Das Nutzungsrecht gilt - räumlich unbeschränkt oder - räumlich beschränkt auf (Territorien!)…
3.2.3 Das Nutzungsrecht umfasst: Das Senderecht unabhängig von der Art des technischen Verfahrens, das Recht der öffentlichen
Aufführung, einschließlich der Aufführung in Kinos, auf Filmfestivals, das Messerecht, closed circuit Aufführungen in Flugzeugen,
Schiffen, Hotels, und das Zurverfügungstellungsrecht (z.B. Video on Demand, Near on Demand, kabellos oder kabelgebunden,
Onlinerechte).
3.2.4 Zum Zeitpunkt der Vertragserstellung nicht bekannte Nutzungsarten sind vom Vertrag nicht erfasst 3.2.5 Von der
Rechtseinräumung ausgenommen sind die in 7.3 der Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen des Fachverbandes der
Film- und Musikwirtschaft genannten Rechte, also jedenfalls die Rechte zur Vervielfältigung, Bearbeitung, Änderung, Ergänzung und
fremdsprachigen Synchronisa- 4 / 6 tion sowie der Verwendung von Ausschnitten in Bild und/oder Ton, sofern sie nicht vertraglich
ausdrücklich vereinbart und sofern sie nicht gesondert abgegolten werden. Für die Abgeltung dieser abgetretenen Nutzungsrechte
ist jedenfalls der entgangene Gewinn der Produktion anzusetzen.
3.2.6 Zur Sicherung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte verbleibt das Ausgangsmaterial (Bild und Ton) beim Produzenten.
4. Haftung
4.1 Der Produzent verpflichtet sich, ein technisch einwandfreies Produkt herzustellen. Er leistet ausdrücklich dafür Gewähr, dass die
Produktion eine einwandfreie Tonund Bildqualität aufweist.
4.2 Tritt bei der Herstellung des Filmes ein Umstand ein, der die vertragsmäßige Herstellung unmöglich macht, so hat der Produzent
nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Entsprechendes gilt auch bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Films. Die
Unmöglichkeit der Herstellung oder nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Films, die weder vom Produzenten noch vom Auftraggeber
zu vertreten ist, berechtigt den Auftraggeber nur zum Rücktritt vom Vertrag. Die bisher erbrachten Leistungen zzgl.HU werden
jedoch verrechnet. Keinesfalls haftet der Produzent für entgangenen Gewinn.
4.3 Sachmängel, die vom Produzenten anerkannt werden, sind von ihm zu beseitigen. Können diese Korrekturen nicht ohne
Mitwirkung des Auftraggebers oder seines Fachberaters durchgeführt werden, kann der Produzent nach fruchtlosem Ablauf einer
Frist von zwei Wochen den Vertrag als erfüllt betrachten. Der Produzent ist berechtigt, die Beseitigung der Mängel so lange zu
verweigern, bis die zum Zeitpunkt der Korrektur fälligen Zahlungen geleistet worden sind.
4.4 Der Produzent haftet für alle Rechtsverletzungen, die von ihm während der Herstellung allenfalls verursacht werden, jedoch
trägt der Auftraggeber das Risiko der von ihm zur Verfügung gestellten Requisiten.
5. Rücktritt vom Vertrag durch den Auftraggeber
5.1 Tritt der Auftraggeber ohne Verschulden des Produzenten vor Drehbeginn vom Auftrag zurück, ist dieser berechtigt, die
tatsächlich angefallenen Nettokosten sowie die anteilige HU und den entgangenen Gesamtgewinn in Rechnung zu stellen. 5 / 6
5.2 Bei einem Auftragsrücktritt in der Zeit zwischen 10 und 4 Tagen vor Drehbeginn, ist der Produzent berechtigt, 2/3 der kalkulierten
vom Auftraggeber akzeptierten Nettokosten zuzüglich HU und entgangenen Gesamtgewinn in Rechnung zu stellen.
5.3 Tritt der Auftraggeber zwischen dem 3. und dem 1. Tag vor dem vorgesehenen Drehbeginn zurück, so wird die kalkulierte und
beauftragte Gesamtsumme in Rechnung gestellt.
6. Sonstige Bestimmungen
6.1 Der Produzent ist berechtigt, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen. Er hat weiters das
Recht, das Filmwerk anlässlich von Wettbewerben und Festivals sowie für die Eigenwerbung (Musterrolle) vorzuführen oder
vorführen zu lassen. Ebenso ist der Produzent berechtigt, in seinen Werbematerialien, insbesondere auch auf seiner Homepage
oder bei sonstigen Credits den Filmausschnitt davon zu Zwecken der Eigenwerbung zu verwenden.
6.2 Falls mehrere Auftraggeber dem Produzenten den Auftrag für ein Filmwerk erteilen, so ist bereits vor Drehbeginn schriftlich
festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber dem Produzenten Erklärungen im Sinne der
vorhergehenden Punkte abzugeben hat. Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung jener Person, die für die Abnahme des
Filmwerkes verantwortlich zeichnet.
6.3 Änderungen des Produktionsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte
ein Punkt des Produktionsvertrages den Herstellungs- und Lieferbedingungen widersprechen, so geht der Produktionsvertrag vor.
Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen wird hierdurch nicht berührt. .
6.4 Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Produzenten.
6.5 Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz des Produzenten zuständige Gericht vereinbart. Dieses
Gericht hat ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.
6.6 Die Vertragsparteien vereinbaren hiermit, für ihre Geschäftsbeziehung die Schriftform; Fax und E-Mail sind der Schriftform
gleichzustellen. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen ebenfalls strikt der
Schriftform.
6.7 Sollte sich eine Vertragsbestimmung als ungültig erweisen, so werden sich die Vertragsparteien bemühen, an die Stelle der
ungültig gewordenen Vertragsbestimmung eine solche zu setzen, die den Absichten der Vertragsparteien bei Ab- 6 / 6 schluss des
Vertrages wirtschaftlich am nächsten kommt. Sämtliche übrigen Vertragsbestimmungen werden von der Ungültigkeit der einzelnen
Bestimmungen nicht betroffen und bleibt der Vertrag daher in seinen übrigen rechtlich durchsetzbaren Teilen aufrecht. 6.8 Die
Anlagen, insbesondere die Kalkulation, das Konzept gem. Zi. 1.2 sowie die Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen des
Fachverbandes der Filmund Musikwirtschaft in der beiliegenden Fassung sind Bestandteil dieser Vereinbarung.
Datenschutzerklärung
1. Rechtsgrundlage
1.1. Die EU-Datenschutz-Grundverordnung, das Datenschutzgesetz 2000 sowie das Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 dienen
dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Wir verarbeiten Ihre Daten ausschließlich auf Grundlage der gesetzlichen
Bestimmungen (DSGVO, DSG 2018, TKG 2003).
2. Grundsätzliches
2.1. Verantwortlicher ist die media.con Werbe & Veranstaltungs GmbH,
Mariazellerstraße 1a, A-8605 Kapfenberg
2.2. Diese gelten ebenso für unsere Tochterunternehmen Filmteam Austria
2.3. Es ist uns ein besonderes Anliegen, alle personenbezogenen Daten, die Sie uns anvertrauen, zu schützen und sicher zu
verwahren. In diesem Dokument erfahren Sie mehr darüber, wie wir Ihre personenbezogenen Daten verwenden und verarbeiten.
3. Zweckbindung, Rechtsgrundlage, Speicherdauer, Auftragsverarbeiter sowie Datenempfänger
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wir unsere Video-Beiträge und Sendungen auf YouTube (Informationen nachzulesen unter: www.youtube.com). Die Homepage der
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Geburtsdatum, Adresse, E-Mail, Telefon, bezogene Produkte, Zahlungsmodalitäten, Bankverbindungen, Bonität, für Video-Beiträge
und Grafiken, soweit erforderlich, für die Dauer der gesamten Geschäftsbeziehung (von der Anbahnung, Abwicklung bis zur
Beendigung eines Auftrags) sowie darüber hinaus gemäß den gesetzlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten, die sich
ua aus dem Unternehmensgesetzbuch (UGB), der Bundesabgabenordnung (BAO), dem Audiovisuellem Mediendienste-Gesetz (AMD-
G), ergeben sowie bis zur Beendigung eines allfälligen Rechtsstreits, fortlaufender Gewährleistungs- und Garantiefristen usw. Bei
Bewerbungen werden zusätzlich noch Lebenslauf und Bilder für die gesetzlich notwendige oder zugestimmte Dauer gespeichert.
3.6. Ihre Daten werden nicht mit anderen Parterunternehmen ausgetauscht
3.7. Wir bedienen uns zur Durchführung Ihrer Auftragsabwicklungen sämtlicher Auftragsverarbeiter, um den gewünschten Service in
bester Art und Weise gewähren zu können. Wir arbeiten nur mit Auftragsverarbeitern innerhalb von Österreich bzw. der EU/ des
EWR zusammen und haben mit diesen einen entsprechenden Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art 28 DSGVO im Sinne des
Schutzes Ihrer Daten geschlossen.
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4.1. Cookies, andere Tracking-Technologien sowie Funktionen des Webanalysedienstes Google Analytics können auf unserer
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5.1. Ist für die Verarbeitung Ihrer Daten Ihre Zustimmung notwendig, verarbeiten wir diese erst nach Ihrer ausdrücklichen
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6. Datensicherheit
6.1. Die media.con Werbe & Veranstaltungs GmbH setzen technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen ein, um die
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fortlaufend verbessert.
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